Der Bundesgerichtshof hat 2014 zugunsten Bewertungsportalen entschieden. Online-Bewertungen sind zulässig, da „Meinungsfreiheit vorgeht“. Das macht Bewertungsplattformen wie „Jameda“ oder auch dem Onlineportal SchlossHeld viel Mut, auch weiterhin Dienstleistungen für Verbraucher unter die Lupe zu nehmen.
Freie Meinungsäußerung im Word Wide Web?
Schon vor einiger Zeit ist eine Diskussion über Online-Bewertungen oder Kommentare im Internet ausgebrochen. Medien wie STERN oder SPIEGEL kämpfen gegen unsachliche und beleidigende Äußerungen von Usern. Auch SchlossHeld kämpft immer wieder gegen Aussagen, die nicht der Wahrheit entsprechen oder böswillig auf Social Media Kanälen wie Facebook hinterlassen werden. Eine konstruktive Auseinandersetzung mit den Urhebern dieser Kommentare ist kaum möglich, da sie nach Einschätzung von SchlossHeld scheinbar nicht im Interesse der Urheber ist. Hier geht es wohl einzig allein um Verunglimpfung. Die Gründe sind vielschichtig, gerade bei einem Portal wie SchlossHeld, dass unseriösen Anbietern auf die Füße tritt.
Auslöser für das Urteil des Bundesgerichtshofes war die Klage eines Arztes aus München gegen die Website „Jameda“. Der Arzt befürchtete, dass die Bewertungen seinen Umsatz gefährden.
Komisch, denn sie sind weitestgehend positiv.
Das Medizinerbewertungsportal „Jameda“ ist eines von vielen und laut Bundesgerichtshof absolut zulässig. Es hat so entschieden, weil „Jameda“ die Nachverfolgung rufschädigender oder beleidigender Äußerungen ermöglicht. Das Portal erfasst von jedem Bewerter die E-Mail-Adresse. So kann es im entsprechenden Fall eingreifen, ja sogar einzelne Bewertungen löschen.
Mehr zu dem BGH-Urteil auf SchlossHeld oder im Video-Beitrag ZDF heute.de